Gemäss Bundesgericht darf einer psychiatrischen Begutachtung schliesslich die Hypothese zugrunde gelegt werden, die Täterschaft der beschuldigten Person sei erstellt. Indem der Gutachter erst- und oberinstanzlich um eine Aktualisierung seiner Einschätzungen nach den teilweise erfolgen Einstellungen und Freisprüchen gebeten wurde, sind die entsprechenden Folgerungen weiterhin haltbar.