Es ist denn auch zulässig, wenn «erledigte» Sachverhalte in Sinne von Vorstrafen in die Überlegungen einbezogen wurden (BGE 135 IV 87; anstatt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.5.4). Das Gericht muss gutachterliche Schlüsse, die auf (entfernte) Vorstrafen beruhen, nicht etwa ausblenden (Urteil des Bundesgerichts 1B_589/2021 vom 19. November 2021 E. 5.3 mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht darf einer psychiatrischen Begutachtung schliesslich die Hypothese zugrunde gelegt werden, die Täterschaft der beschuldigten Person sei erstellt.