Seine Einschätzungen erscheinen beim Abgleich mit der ganzen Vorgeschichte und den zahlreichen weiteren ärztlichen Einschätzungen in den Akten stimmig (siehe sogleich Ziff. 22). Viele der im Gutachten beschriebenen Verhaltensmuster des Beschuldigten bestätigten sich in der darauffolgenden Zeit sowie anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Einvernahmen (z.B. Ambivalenz, Widersprüchlichkeit, unrealistische Selbsteinschätzung). Es ist denn auch zulässig, wenn «erledigte» Sachverhalte in Sinne von Vorstrafen in die Überlegungen einbezogen wurden (BGE 135 IV 87;