Man könne nicht sagen, dass eine Behandlung garantiert, oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde. Aber das heisse nicht, dass man keine Hoffnung zu haben brauche. Er sehe schon die Hoffnung, dass sich sein Zustand verbessere und dann auch stabilisiere. Ob bei einer stationären Massnahme Erfolgsaussichten bestünden, könne man ungefähr nach zwei Jahren sinnvoll beurteilen (pag. 1473 Z. 22). 21.3 Gutachterliche Ausführungen als Grundlage für den richterlichen Entscheid Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB).