219 Z. 86), interpretierte der Gutachter dahingehend, dass der Beschuldigte überhaupt nicht klar komme, wenn Menschen ihm widersprechen, ihm Widerstand entgegen setzen würden. Aus seiner Sicht sei das eher als Abwertung zu interpretieren, weniger als konkrete Drohung (pag. 1473 Z. 1). Bei den Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme müsse man angesichts der bisherigen Behandlung, die eher wenige Erfolge gebracht habe, leider sehr zurückhaltend sein. Man könne nicht sagen, dass eine Behandlung garantiert, oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde.