57 haltsdauer von 18 bis 24 Monaten beziehe sich auf ein strikt geschlossenes Setting (pag. 1471 Z. 45). Danach müsste nochmals eine Behandlung von ca. zwei Jahren in einem gelockerten Rahmen stattfinden (pag. 1473 Z. 40). Auf Vorhalt der Überlegung, dass sich in einer geschlossenen stationären Massnahme Situationen von vom Beschuldigten als ungerecht wahrgenommenen ärzt- lich-pflegerischen oder polizeilichen Interventionen häufen könnten, auf die der Beschuldigte mit Beschimpfungen und Drohungen reagiere, bejahte med. pract. X.___