Auf Vorhalt des erstinstanzlichen Urteils bestätigte med. pract. X.________, dass sich durch die rechtskräftigen Einstellungen und Freisprüche an seinen Schlussfolgerungen und Einschätzungen bezüglich Rückfallgefahr nichts ändere (pag. 1471 Z. 27). Auf die Frage nach dem geeigneten Behandlungssetting für den Beschuldigten führte med. pract. X.________ aus, die Behandlung müsse auf jeden Fall in einem strikt geschlossenen Setting beginnen. Wie rasch in ein gelockertes Setting gewechselt werden könne, könne man aus heutiger Sicht nicht abschätzen.