1028 Z. 7). Die Prognose sei vorliegend allgemein schlecht, das betreffe auch die Drogenabstinenz, auch wenn es möglich sei, dass der Beschuldigte seine Einstellung im Rahmen einer längeren Behandlung ändere (pag. 1029 Z. 1). Oberinstanzlich wurde med. pract. X.________ erneut befragt, nachdem er der Einvernahme des Beschuldigten beigewohnt hatte. Ihm waren vorgängig die aktuellen Unterlagen zur Situation des Beschuldigten zugestellt worden. Er gab an, das Störungsbild habe sich nicht geändert, die Diagnose und die übrigen Schlussfolgerungen aus dem Gutachten seien weiterhin gültig (pag. 1469 Z. 17 und pag. 1471 Z. 3).