Der Beschuldigte sei schwer krank. Wenn man ihm aus psychiatrischer Perspektive helfen wolle, brauche es einen langfristigen Aufenthalt mit einem geschlossenen Setting und trotzdem sei die Prognose schlecht und die Prognose müsse auch unter diesen Bedingungen als ungünstig eingestuft werden (pag. 1027 Z. 3). Bei einer erfolgreichen Therapie und einem guten Verlauf könne man den Beschuldigten in vier Jahren vielleicht in einem betreuten Wohnen sehen (pag. 1027 Z. 16).