X.________ Med. pract. X.________ wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als sachverständige Person befragt. Auf Vorhalt der in der Zwischenzeit teilweise eingestellten Vorwürfe gab er an, dies ändere nichts an seinen Einschätzungen zur Diagnose, Schuldfähigkeit und Risikoeinschätzung (pag. 1026 Z. 16 ff.). Gefragt nach der Gefahr für die Begehung von Gewaltdelikten und schweren Gewaltdelikten gab er an, schwere Gewaltdelikte seien dem Beschuldigten nicht vorgehalten worden. In Situationen, in denen es eskalieren könne, sei die Gefahr moderat bis hoch einzuschätzen.