Der Beschuldigte sei nicht bereit, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen. Es sei sehr fraglich, inwieweit eine gegen seinen Willen angeordnete langfristige stationäre Behandlung erfolgreich durchgeführt werden könne, da die Möglichkeiten einer nachhaltig erfolgreichen Therapie in diesem Fall deutlich eingeschränkt bzw. kaum gegeben seien (pag. 558). In der Ergänzung zum Gutachten vom 5. August 2020 nahm med. pract. X.________ Stellung zu den vier Zwischenfällen von Februar und Juli 2020 und bestätigte das im Gutachten Ausgeführte (pag. 572 ff.). 21.2 Mündliche Erläuterungen von med. pract. X.________ Med.