Es bestehe beim Beschuldigten weder eine Krankheitseinsicht noch auch nur eine basale Motivation für eine psychiatrische Behandlung (pag. 552). Ziel der Behandlung könne nicht in einer Heilung im Sinne einer vollständigen Remission sämtlicher Symptome liegen, das sei nicht als realistisch anzusehen. Vielmehr sei das Ziel einer Schadensminderung zu verfolgen und es müssten auch Sicherungsaspekte berücksichtigt werden (pag. 552 f.). Aus psychiatrischer Sicht könne ausschliesslich ein längerer Aufenthalt in einem strikt geschlossenen Setting in Frage kommen. Es sei eine Aufenthaltsdauer von etwa 18 bis 24 Monate erforderlich (pag.