Die Rückfallgefahr im Hinblick auf erneute Drohungen und den Konsum von Betäubungsmitteln sei sehr hoch, im Hinblick auf erneute Tätlichkeiten oder Diebstähle hoch (pag. 552). Aus psychiatrischer Sicht seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nach StGB gegeben. Die Möglichkeiten einer erfolgreichen Behandlung seien allerdings deutlich eingeschränkt (pag. 552). Es bestehe beim Beschuldigten weder eine Krankheitseinsicht noch auch nur eine basale Motivation für eine psychiatrische Behandlung (pag.