Die Therapiebereitschaft sei beim Beschuldigten aber nicht bzw. nicht in genügender Weise vorhanden. Der Beschuldigte habe insbesondere im Hinblick auf die Einnahme der ihm ärztlich verordneten Medikation eine klar ablehnende Haltung (pag. 551). Es müsste im Fall einer Entlassung in ein unbetreutes oder nur wenig betreutes Setting mit Verwahrlosung und einem Abgleiten in einen kriminogenen Lebensstil («Drogenszene») gerechnet werden (pag. 551). Die Rückfallgefahr im Hinblick auf erneute Drohungen und den Konsum von Betäubungsmitteln sei sehr hoch, im Hinblick auf erneute Tätlichkeiten oder Diebstähle hoch (pag.