Die psychiatrisch-medizinische Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs sei sehr ungünstig (pag. 544 f.). Hinzu komme die Diagnose einer Cannabisabhängigkeit sowie des schädlichen Gebrauchs von Kokain (pag. 546). Beim Beschuldigten bestehe ein Krankheitsgefühl, nicht aber eine Krankheitseinsicht (pag. 538). Der Beschuldigte habe eine überdauernde Bereitschaft zu fremdaggressiven bzw. zu antisozialen Handlungen. Er zeige kein Problembewusstsein bezüglich Cannabiskonsum.