19. Schuldunfähigkeit Der Umstand, dass der Beschuldigte diese Delikte in schuldunfähigem Zustand begangen hat, ist nicht bestritten und oberinstanzlich nicht mehr zu prüfen – die entsprechende Feststellung der Vorinstanz ist in Rechtskraft erwachsen. Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle lediglich wiederholt, dass beim Beschuldigten gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 8. Juni 2020 ein überdauerndes psychotisches Zustandsbild mit wahnhaft-paranoiden Symptomen vorliegt, welches die Beurteilung der Realität überdauernd und auch tatzeitaktuell für den Beschuldigten erheblich erschwert bzw. deutlich stört.