Unter Berücksichtigung der Ausführungen im (gleichentags verfassten) Berichtsrapport zum Vorfall steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Strafantrag insbesondere auch wegen des Anspuckens gestellt wurde. Zudem erfolgte der Strafantrag innert der dafür nötigen Frist. Es liegt folglich in Bezug auf die Beschimpfung (in Form des Anspuckens) ein gültiger Strafantrag vor. 18.3.4 Fazit Mit seinem Verhalten am 18. September 2020 im L.________(Klinik) erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie zum Nachteil von T.________ den Tatbestand der Beschimpfung.