52 nes Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden» (statt vieler BGer, Urteil 6B_12/2016 vom 08.12.2016, E. 1.3). Der Umstand, dass insbesondere T.________ nicht ausdrücklich Strafantrag wegen Beschimpfung, sondern wegen Tätlichkeit gestellt hat, schaden also nicht. Unter Berücksichtigung der Ausführungen im (gleichentags verfassten) Berichtsrapport zum Vorfall steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Strafantrag insbesondere auch wegen des Anspuckens gestellt wurde.