Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB vor, «wenn die antragsberechtigte Person vor Ablauf der Frist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft». Der Strafantragsteller bringt in der Regel einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt. «Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der sei-