1022, Z. 34 ff.). Andererseits muss aus dem Gesamtumständen geschlossen werden, dass es dem Beschuldigten einzig und allein darum ging, seiner Verachtung gegenüber den Anwesenden, insbesondere auch gegenüber T.________, Ausdruck zu verleihen. Aus diesen Gründen ist der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt.