Ausser Frage steht auch, dass der Beschuldigte wusste, dass eine solche Spuckattacke ehrenrührig ist und er genau dies erreichen wollte. Damit hat der Beschuldigte den objektiven wie den subjektiven Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt» (OGer ZH, II. Strafkammer, Urteil SB150370 vom 15.01.2019, E. 2.1.1). Nichts anders muss für den vorliegenden Fall gelten. Einerseits wurde T.________ vom Beschuldigten angespuckt, noch bevor die Amtshandlung, hier die Anhaltung resp. Festnahme, begann (vgl. dazu insbesondere die Aussagen von T.________ in pag. 1022, Z. 34 ff.).