Das Anspucken kann als Zeichen der Verachtung eine Beschimpfung durch Gebärden darstellen (BSK StGB-Riklin, Art. 177 N 8). Das Zürcher Obergericht hatte einen Fall zu beurteilen, in dem – wie hier – ein Beamter bespuckt wurde noch bevor eine Amtshandlung im Gange war: «Dass diese Gebärde eine Kundgabe tiefster Verachtung und damit einen Angriff auf die Geltung B.s als ehrbarer Mensch (und nicht bloss ein solcher auf dessen berufliche Qualifikation) war, bedarf keiner weiteren Begründung. Ausser Frage steht auch, dass der Beschuldigte wusste, dass eine solche Spuckattacke ehrenrührig ist und er genau dies erreichen wollte.