An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass nicht die KESB als verfügende Behörde der fürsorglichen Unterbringung, sondern Mitarbeitende des L.________(Klinik) in Umsetzung der fürsorgerischen Unterbringung die Polizei avisiert haben – die beigezogenen Polizisten hatten so oder anders die Amtspflicht, das Pflegepersonal zu unterstützen. 18.3.3 Subsumtion Beschimpfung Für die Subsumtion unter den Tatbestand der Beschimpfung kann vollumfänglich die Vorinstanz zitiert werden (pag. 1149 f., S. 53 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):