Davon ausgehend, dass sich der Beschuldigte vorliegend also gegen eine rechtmässige Amtshandlung wehrte bleibt – entgegen der Behauptung der Verteidigung – kein Raum für die Anwendbarkeit von Rechtfertigungsgründen. Ist die Amtshandlungen rechtmässig im Sinne von Art. 14 StGB, kann ihnen auch keine Notwehr entgegengesetzt werden (BSK StGB-Heimgartner, vor Art. 285 N 27).