51 pflichtgemäss und sachlich vertretbar durchgeführt. Aus Sicht des Gerichts kann in solchen Situationen, bei denen eine Eskalation und insbesondere körperliche Angriffe drohen, von den zuständigen Beamten sicherlich nicht verlangt werden, dass ihnen vor der Amtshandlung jeweils noch eine schriftliche Anordnung vorgelegt werden muss. Die Amtshandlung von T.________ und AL.________, gegen welche sich der Beschuldigte zur Wehr setzte, war folglich rechtmässig.