999, Z. 28 ff.) wohl bereits mehrfach erfolgte –Zwangsmedikation gesetzeswidrig gewesen wäre. Es kann aber schliesslich offenbleiben, ob es – wie von der Verteidigung behauptet – am 18. September 2020 an einer schriftlichen Anordnung für die Zwangsmedikation gefehlt hat: Die von den hier involvierten Polizisten vorgenommene (grundsätzlich gesetzlich vorgesehene) Amtshandlung, d.h. die Unterstützung der Mitarbeiter im L.________(Klinik) im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung, wurde durch die beiden Polizisten nach den damaligen Umständen