Vielmehr wäre eine solche Überprüfung insbesondere dem Gericht selbst bei rechtzeitiger Rüge der Verteidigung verwehrt gewesen, weil sich der Beschuldigte bekanntlich weigerte, seine im L.________(Klinik) behandelnden Ärzte von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden (pag. 934 f.). Dazu kommt, dass gestützt auf die vorhandenen Beweismittel keine Hinweise vorliegen, dass sich das L.________(Klinik) im Rahmen der Behandlung des Beschuldigten rechtwidrig verhalten hätte. Insbesondere wurde vom Beschuldigten selber auch nie geltend gemacht, dass die – seinen Aussagen folgend (vgl. pag. 999, Z. 28 ff.) wohl bereits mehrfach erfolgte –Zwangsmedikation gesetzeswidrig gewesen wäre.