Ob jedoch die für die Zwangsmedikation und für die damit verbundene psychische Gewaltanwendung notwendige schriftliche Anordnung vorgelegen hat, ergibt sich aus den Akten – wie die Verteidigung zurecht ausführt – effektiv nicht. Eine entsprechende Überprüfung durch die Strafbehörden war jedoch nicht nur aufgrund der erstmaligen Geltendmachung erst im Rahmen des Parteivortrags nicht mehr möglich. Vielmehr wäre eine solche Überprüfung insbesondere dem Gericht selbst bei rechtzeitiger Rüge der Verteidigung verwehrt gewesen, weil sich der Beschuldigte bekanntlich weigerte, seine im L.________(Klinik) behandelnden Ärzte von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden (pag.