Fehlt in einem solchen Fall die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung oder ihr bzw. sein Stellvertreter die gestützt auf Art. 433 ZGB im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen (BGer, Urteil 5A_834/2017 vom 28.11.2017 E. 4.2).