Gestützt auf den – aufgrund des [Anm. der Kammer: von Gesetzes wegen vorgesehenen] Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde – vollstreckbaren Entscheid der (zuständigen) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (V.________) vom 17. September 2020 steht fest, dass sich der Beschuldigte am 18. September 2020 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB in einer fürsorgerischen Unterbringung zur Behandlung und Betreuung befand (pag. 361). Fehlt in einem solchen Fall die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung oder ihr bzw. sein Stellvertreter die gestützt auf Art.