gesetzeswidrig sind, so bspw. «wenn der Beamte nach den damaligen Umständen das Vorliegen der Festnahmevoraussetzungen wie dringender Tatverdacht etc. nicht ernsthaft bejahen durfte (…). Sofern die Prüfung der Voraussetzungen pflichtgemäss und sachlich vertretbar vorgenommen wurde, bleibt eine Festnahme somit rechtmässig, auch wenn sie auf einem Irrtum basiert» (BSK StGB- Heimgartner, vor Art. 285 N 22).