50 oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise (…) einsetzt (BGE 142 IV 129, 132). Dabei ist es unerheblich, ob der Beamte als unmittelbarer Gesetzesvollzieher oder als Vollzieher eines Befehls einer anderen Amtsstelle handelt (…)» (BSK StGB-Heimgartner, vor Art. 285 N 21). Auch gesetzeswidrige Festnahmen, die den Tatbestand der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) erfüllen, gelten als nichtige Amtshandlungen im Sinne von Art. 285 f. StGB, wobei Fehleinschätzungen in Bezug auf das Vorliegen der Festnahmevoraussetzungen allerdings nur bei eindeutiger Überschreitung des Ermessens