Nichtigkeit liegt allenfalls bei sehr schwerwiegenden, ohne weiteres erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor. Inhaltliche Mängel jedoch führen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (BSK StGB-Heimgartner, vor Art. 285 N 18). Nicht als von Art. 285 f. StGB geschützte Amtshandlung gilt etwa ein Amtsmissbrauch (Art. 312), was namentlich der Fall ist, «wenn die Amtsperson Zwang zu einem sachfremden Zweck (…)