aber in jedem Falle, dass die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung offensichtlich sei und dass der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes diene. Gebricht es daran oder ist die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung auch bloss zweifelhaft, so fehlt es an der besonderen Ausnahmesituation, die den gewalttätigen Widerstand zu rechtfertigen vermag» (BGE 98 IV 41 E. 4b). Nur wenn die Handlung an einem Nichtigkeitsgrund leidet, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was dann die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Nichtigkeit liegt allenfalls bei sehr schwerwiegenden, ohne weiteres erkennbaren Verfahrens- und Formfehlern vor.