Amtshandlung sind dann rechtswidrig, «wenn die Behörde oder der Beamte zu ihrer Vornahme sachlich oder örtlich unzuständig ist, wenn wesentliche Formvorschriften nicht beachtet werden oder wenn bei Ermessenentscheidungen das Ermessen missbraucht oder überschritten wird, also beispielsweise wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe missachtet wird (…). Gegen solche Amtshandlungen stehen dem Betroffenen in erster Linie die Rechtsmittel zur Verfügung. Nur wo von diesen von vorneherein kein wirksamer Schutz zu erwarten ist, lässt sich – ähnlich wie beim Notstand nach Art. 34 StBG [recte: StGB] – der gewalttätige Widerstand rechtfertigen (…). Voraussetzung ist