285 f. StGB zukommt (BGE 95 IV 172, 175). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich der Betroffene einer Amtshandlung «zu unterziehen, jedenfalls dann, wenn ihre Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist». Amtshandlung sind dann rechtswidrig, «wenn die Behörde oder der Beamte zu ihrer Vornahme sachlich oder örtlich unzuständig ist, wenn wesentliche Formvorschriften nicht beachtet werden oder wenn bei Ermessenentscheidungen das Ermessen missbraucht oder überschritten wird, also beispielsweise wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe missachtet wird (…).