derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Für Letztere gilt dies allerdings immer nur unter der Voraussetzung, dass die Handlung amtlichen Charakter hat, d. h. in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung und dessen Zweck notwendig ist (…)» (BSK StGB-Heimgartner, vor Art. 285 N 9). Auch muss es sich um eine hinreichend konkrete Amtshandlung handeln (vgl. BGE 133 IV 97, 105). Beim Träger der Amtsgewalt muss sowohl die örtliche als auch sachliche Zuständigkeit zur Vornahme der Handlung vorliegen, damit ihr der Schutz von Art. 285 f. StGB zukommt (BGE 95 IV 172, 175).