Der Einsatz der Polizisten, die in der Fixierung des Beschuldigten endete, erweist sich jedoch so oder anders als zulässig, erst recht nicht als offensichtlich unrechtmässig. Dies wurde von der Vorinstanz zutreffend wie folgt begründet (pag. 1152 ff., S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Amtshandlung im Sinne von Art. 285 f. StGB muss «innerhalb der Amtsbefugnisse» des Beamten bzw. der Behörde liegen. Als solche gilt grundsätzlich jede Betätigung in seiner bzw. ihrer öffentlichrechtlichen Funktion. «Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte