Es habe sich beim Einsatz der Polizei um eine Zwangsmedikation gehandelt habe, deren schriftliche Anordnung nicht nachgewiesen sei. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, zeigt eine genaue Betrachtung des Sachverhalts, dass der Beschuldigte seine Medikamente zwar in Anwesenheit der Polizei einnahm, dies beim Polizeieinsatz jedoch nicht im Vordergrund stand: Das Eingreifen der Polizei war eine Reaktion auf das aggressive Verhalten des Beschuldigten und seine Spuckattacke auf T.________ und die Pflegende. Der Einsatz der Polizisten, die in der Fixierung des Beschuldigten endete, erweist sich jedoch so oder anders als zulässig, erst recht nicht als offensichtlich unrechtmässig.