49 Diesem Ergebnis schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Sodann setzte sich die Vorinstanz ausführlich mit der Frage der Rechtmässigkeit der Amtshandlung auseinander, die von der Verteidigung unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_834/2017 vom 28. November 2017 auch oberinstanzlich in Frage gestellt wurde: Es habe sich beim Einsatz der Polizei um eine Zwangsmedikation gehandelt habe, deren schriftliche Anordnung nicht nachgewiesen sei.