942, Z. 15 ff.). Dies tat er, weil er nicht ans Bett gefesselt werden wollte, mithin also «gegen» die Amtshandlung der Polizei, welche bei der Fesselung behilflich sein sollte. Entsprechend ist auch von direktem Vorsatz auszugehen. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Die (im Antrag vorgeworfene und ebenfalls erfüllte) Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB tritt hingegen gegenüber Art. 285 Ziffer 1 StGB zurück (BSK StGB-Heimgartner, Art. 285 N 29).