Auch dabei handelt es sich um tätliche Angriffe im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB. Auch wenn der Beschuldigte behauptet, er habe niemanden verletzen wollen, geht das Gericht gestützt auf sein Verhalten davon aus, dass gerade das Gegenteil der Fall war. Anders als beim Vorfall vom 20. August 2020 (vgl. Ziffer IV.2.9 hiervor) hat er hier nicht einfach nur um sich getreten oder um sich geschlagen, sondern gegen die Polizisten getreten resp. «gestüpft» (vgl. insbesondere pag. 941, Z. 43 ff. und pag. 942, Z. 15 ff.).