Der Beschuldigte hat folglich einen tätlichen Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB begangen, indem er während der Ausübung einer Amtshandlung dem zuständigen Beamten (AL.________) ins Gesicht und auf die Schulter gespuckt hat. Darüber hinaus hat der Beschuldigten auch mit den Füssen gegen die beiden Beamten getreten und insbesondere den Beamten AL.________ am Unterarm getroffen, was bei diesem zu Blutergüssen führte.