Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Für die Subsumtion kann grundsätzlich die Erwägung der Vorinstanz zitiert werden (pag. 1151 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Beweisergebnis erfolgte das Anspucken von AL.________ – anders als beim Anspucken von T.________ – während der Amtshandlung (der Anhaltung und Festnahme), wobei, ebenfalls anders als beim Anspucken von T.________ vor der Amtshandlung nicht die Missachtung, sondern der körperliche resp. tätliche Angriff im Vordergrund stand. Der Beschuldigte hat folglich einen tätlichen Angriff im Sinne von Art.