Fest steht hingegen, dass beim Einsatz der Polizei entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht die Verabreichung von Medikamenten im Vordergrund stand. Die Polizei wurde alarmiert, weil sich der Beschuldigte zunehmend aggressiv verhielt und seine Freundin nicht gehen lassen wollte. In dieser Situation, sprich im Beisein der zwei Polizeipatrouillen, nahm der Beschuldigte dann die Medikamente eigenständig zu sich, um sie mit Wasser vermischt dem Pflegepersonal und T.________ anzuspucken. Danach erfolgte die Fixierung, eine allfällige darauffolgende Medikation ist nicht aktenkundig. Dazu passt auch, dass T.________ und AL.