Er beantwortete wohl die an ihn gestellten Fragen, gab jedoch mehrheitlich zusammenhanglose Antworten von sich. Ob er begriffen hat, um was es in vorliegender Angelegenheit geht, ist unklar» (pag. 203). Damit übereinstimmend verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen (pag. 218). Sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch an der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte diesen Vorfall sodann in Zusammenhang mit dem zwangsweisen Einsatz einer Spritze nach der Fixierung am Bett. In den Akten finden sich keine Hinweise auf eine solche Medikation;