1465 Z. 3 ff.). Darüber hinausgehend kann den Aussagen des Beschuldigten nur weniges entnommen werden. Insbesondere an der ersten Einvernahme am 16. Oktober 2020 gab er an, sich nicht genau zu erinnern bzw. er sei angegriffen worden (pag. 218). Im Zusammenhang mit dieser Einvernahme ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte im Anzeigerapport betreffend Einvernahme vom 16. Oktober 2020 wie folgt beschrieben wurde: «A.________ wirkte auf Kollege AO.________ und mich, als ob er in seiner eigenen Welt lebt. Er beantwortete wohl die an ihn gestellten Fragen, gab jedoch mehrheitlich zusammenhanglose Antworten von sich.