während der Arretierung. Die Erklärungen des Beschuldigten, wonach er die Medikamente lediglich «ausgespuckt» habe, überzeugen angesichts der glaubhaften Aussagen der beiden Betroffenen nicht. Zudem widersprechen sich seine Erklärungen: An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, das Wasser zum Nachspülen sei ihm im Hals stecken geblieben und das habe er rausgelassen (pag. 1013 Z. 16 f.). An der Berufungsverhandlung schilderte er wenig nachvollziehbar, er habe die Medikamente ausgespuckt, weil ihm eine Frauenstimme resp. eine Kollegin vom Gang her gesagt habe, er solle es nicht trinken, es könnte Schlangengift sein (pag. 1465 Z. 3 ff.).