Auch bei der Beschreibung des nachfolgenden Gerangels gab er an, der Beschuldigte habe Herrn AL.________ mit dem «Stüpfen» am Arm getroffen, ihn selber «zum Glück» nicht (pag. 1022 Z. 40 ff.). Auf Frage nach dem Zustand des Beschuldigten gab T.________ an, dieser sei relativ aufgebracht, erregt gewesen. Aber man habe nicht das Gefühl gehabt, er sei «völlig neben den Schuhen» gewesen. Er habe klare Forderungen gestellt und noch relativ klar mit ihnen gesprochen. Die Pflege habe die Anweisung gegeben, dass er die Medikamente oral einnehmen solle, dass es dann erledigt wäre und dass sonst die Polizei zum Einsatz komme (pag. 1023 Z. 6 ff.).