Auch diese Beschreibung ist sachlich und enthält keine Versuche, diese Verletzungen besonders dramatisch darzustellen (etwa durch die zusätzliche Erwähnung von Schmerzen). Die Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigen sodann den Eindruck, dass die beiden Polizisten den Vorfall erinnerungsgemäss und glaubhaft wiedergaben. So schilderte AL.________ den Vorgang in der freien Erzählung im Wesentlichen übereinstimmend mit seinem schriftlichen Bericht, jedoch ergänzt um teilweise nebensächliche Beobachtungen, die seine Schilderung selbsterlebt wirken lassen. So beschrieb er etwa, es habe viele Personen auf dem Gang gehabt, als sie im L.________(Klinik) angekommen seien.